Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
H. Bajuan GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
Sämtliche Aufträge zwischen H. Bajuan GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer" genannt) und gegenwärtigen und zukünftigen Auftraggebern werden aufgrund dieser Geschäftsbedingungen angenommen und ausgeführt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
Die Geschäftsbedingungen der Auftragnehmer gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Auftraggebern werden nur anerkannt, wenn die Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmt. Der Auftragnehmer ist berechtigt Ansprüche aus einer Geschäftsverbindung abzutreten.
2. Angebote
Die Angebote der Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer (schriftlich oder mündlich) bestätigt werden. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmer.
An den Angebotsunterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Leistungsumfang
Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung beinhalteten Arbeiten auszuführen. Nur für die dort genannten Arbeiten gilt der vereinbarte Festpreis. Arbeiten, die nicht vom Leistungsumfang erfasst sind, werden dem Auftraggeber mit angemessenen Stundensätzen nach tatsächlich angefallener Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Diese Arbeiten sind vom Auftraggeber jedoch ausdrücklich anzuweisen. Für Auftragserweiterungen gelten die Bedingungen der Leistungsbeschreibung sowie die vorliegenden AGB. Preiszusagen und Kostenvoranschläge für die Auftragserweiterung bedürfen der Schriftform.
4. Zugang zu den Räumlichkeiten
Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiter ungehinderten Zugang zu den zu reinigenden Flächen. Er hat einen ausreichend dimensionierten Raum zur ausschließlichen Nutzung durch den Auftragnehmer für die Unterbringung der Reinigungsgerätschaften zur Verfügung zu stellen. Es obliegt dem Auftraggeber für alle zur Erbringung der Leistung notwendigen Voraussetzungen vor Ort zu sorgen. Insbesondere sind Strom und Wasseranschluss auf Kosten des Auftraggebers zu gewährleisten. Der Auftraggeber hat für ausreichende Beleuchtungsmöglichkeiten zu sorgen.
5. Preisänderungen
Sollte während der Vertragsdauer ein neuer Tarifabschluss des örtlich zuständigen Gebäudereiniger-Handwerks erfolgen, die eine Erhöhung der Lohnkosten verursacht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber eine angemessene Vergütungsanpassung zu verlangen. Dies ist vom Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
Verändert sich die Bodenbeschaffenheit des zu reinigenden Objektes, so ist der Auftraggeber verpflichtet, einer angemessenen Anpassung der Vergütung zuzustimmen. Gleiches gilt, wenn sich durch eine Nutzungsänderung oder eine bauliche Veränderung der Räumlichkeiten ein Mehraufwand an Reinigungstätigkeit ergibt. Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Erhöhung oder Ermäßigung hindern die Pflicht zur Bezahlung nicht.
Die angebotenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Steuersatz in Rechnung gestellt. Der Anteil der zugrunde gelegten Materialkosten am Reinigungspreis beträgt 5 %. Diese Kosten werden im Verhältnis der effektiven Kostenveränderung angepasst. Eine Minderung des vereinbarten Leistungsumfangs um mehr als 20 % berechtigt den Auftragnehmer zu einer Anhebung der vereinbarten Einheitspreise.
6. Ausführung und Gewährleistung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Tätigkeiten nach den anerkannten handwerklichen Regeln der Gebäudereiniger durchzuführen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für Schäden, die das Reinigungspersonal verursacht zu haften. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung wurde abgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden. Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Entstehung.
Weisungen gegenüber Reinigungskräften obliegen ausschließlich dem Auftragnehmer. Ausnahme bilden Weisungen bei Gefahr im Verzug.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung der Leistung geeignete Subunternehmer einzusetzen.
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgemäß abgenommen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Leistungsnachweis gegenzeichnet, die Gegenzeichnung ohne Verschulden des Auftragnehmers unterlässt oder die Leistung/den Gegenstand der Leistung in Benutzung nimmt.
7. Regiearbeiten
Arbeiten, die nicht Gegenstand des Leistungsverzeichnisses sind, werden nach gültigen Regiestundensätzen verrechnet.
Bei Einzelbeauftragung zwischen 22:00 – 05:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen, sowie bei Arbeiten mit Erschwernis oder Gefahrenzulage, werden die entsprechenden tariflichen Zuschläge erhoben. Sonderarbeiten mit besonderen Maschinen oder Geräten erfordern gleichfalls einen Aufschlag auf die gültigen Regiestundensätze. Verbrauchsmaterial wird nach Aufwand berechnet.
Die genannten Verrechnungssätze sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Steuersatz in Rechnung gestellt.
Reisekosten und Reisezeiten: Bei auswärtigen Arbeiten, die Übernachtungen erforderlich machen, werden als Auslösungssätze pro Tag und Arbeitnehmer die nachgewiesenen Kosten der Übernachtung und der Verpflegungsmehraufwand gesondert in Rechnung gestellt. Für An- und Abfahrtszeiten wird der Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt.
8. Abwerbung
Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des Auftragnehmers abzuwerben oder abwerben zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von 1.000,00 € vereinbart, ohne dass Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers dadurch berührt werden.
9. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen rein netto zu tätigen. Bei Zahlungsverzug berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber Verzugszinsen und Kosten in der Höhe, wie sie der Auftragnehmer durch die Inanspruchnahme von Krediten entstanden sind bzw. wären. Einzelpositionen werden nach erbrachter Leistung abgerechnet. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Gegenforderungen zulässig.
10. Haftung
Können Termine durch Verschulden des Auftraggebers (z. B. Betriebsurlaub, Kurzarbeit, Stationsschließungen) nicht eingehalten werden, so muss er dem Auftragnehmer den dadurch entstehenden Schaden ersetzen. Soweit es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, berechnet der Auftragnehmer in diesem Fall einen Fixkostenanteil in Höhe von 15 % des Minderbetrags gemäß nachstehender Formel: (Monatspreis/4,33) : Anzahl der Reinigungen pro Woche = Minderbetrag pro Reinigung.
Kann der Auftragnehmer unverschuldet Termine nicht einhalten, kann der Auftragnehmer diese nachholen, sobald ihm dies möglich ist. Der Vertrag bleibt in dieser Zeit weiterhin bestehen. Die gesetzlichen Regelungen gelten ergänzend.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn sie oder ihre Mitarbeiter die Schäden durch eine mangelhafte Durchführung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüberhinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Haftung des Auftragnehmers wird auf die Versicherungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt: Personenschäden 2.000.000,00 €, Sachschäden 1.000.000,00 €.
11. Vertragslaufzeit
Das Vertragsverhältnis endet mit vollständiger Erbringung der beauftragten Leistung oder gemäß Vereinbarung. Ist keine Regelung getroffen, ist der Vertrag jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündbar.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die vorgenannten Vereinbarungen bleiben auch bei Rechtsnachfolge wirksam. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.
12. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter auf die Geheimhaltungspflicht und das Verbot jeglicher Akteneinsicht hinzuweisen. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Pläne und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
13. Datenschutz
Es gelten die Vorschriften der DS-GVO.
14. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Nürnberg, soweit vertraglich nicht anders vereinbart.
15. Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen tritt an ihre Stelle eine Bestimmung, die dem beabsichtigten Regelungszweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
H. Bajuan GmbH & Co. KG
Sitz in Nürnberg · Amtsgericht Nürnberg HRA 17700
Steuer-Nr. 240/162/31408 · Ust.IdNr. DE 308479082
Persönlich haftende Gesellschafterin: H. Bajuan Verwaltungs-GmbH
Amtsgericht Nürnberg: HRB 33229
Geschäftsführung: Sangen Farman, Ranja Hussein, Choman Hussein
